Sie können die Eigenheimzulage nicht nur für eine komplett neu hergestellte Wohnung, sondern auch für die Aufteilung einer alten Wohnung in mehrere neue, kleinere Wohungen erhalten.
Einen Anspruch auf die Kinderzulage haben Sie auch dann, wenn im ersten Jahr der Förderung nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.
Sind Sie Nutzungsberechtigter eines Grundstücks, so können Sie auch als dessen wirtschaftlicher Eigentümer gelten, womit ein Anspruch auf die Wohneigentumsförderung besteht.
Für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Renovierungskosten ist bei Renovierungsarbeiten an Wohnräumen eine deutliche Ausdehnung des Gebrauchswertes erforderlich.
Ein Anspruch auf die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht auch dann, wenn das Kind auswärts studiert - sofern das Kind dort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurückkehrt.