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Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind grundsätzlich alle Wertveränderungen in Verbindung mit Kapitalanlagen steuerlich relevant. Aus diesem Grund können auch die Anschaffungskosten von Knock-out-Zertifikaten als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, wenn das Knock-out-Ereignis eintritt. Dabei spielt es nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs keine Rolle, ob die Knock-out-Zertifikate als Termingeschäft anzusehen sind oder nicht, da ein Abzug in beiden Fällen möglich wäre.