Der Bundestag hat das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen auch Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden sollen.
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Hohe Lohnabschlüsse im vergangenen Jahr führen dazu, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in 2025 um rund 6,5 % steigen.
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Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das kurzzeitig als Zweites Jahressteuergesetz 2024 firmierte, werden vor allem erste Punkte der Wachstumsinitiative im Steuerrecht umgesetzt und die Freibeträge sowie Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer angepasst.
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Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitslohn und nicht nach dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
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Mit einem umfangreichen Maßnahmenkatalog will die Regierungskoalition die Konjunktur in Schwung bringen, Unternehmen steuerlich entlasten und den Bürokratieabbau vorantreiben.
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Die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen sollen künftig auch in Textform, also per E-Mail, möglich sein.
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Im Gegensatz zur Gewährung des Freibetrags von 110 Euro ist die Pauschalversteuerung von Arbeitslohn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung auch bei einem beschränkten Teilnehmerkreis möglich.
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Mit Verzögerung und deutlich reduziertem Umfang ist das Wachstumschancengesetz doch noch verabschiedet worden und in Kraft getreten.
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Erfolgt die tatsächliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entfällt die Beitragsfreiheit für diese Leistungen in der Sozialversicherung.
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Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.
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