Da es sich beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers um einen Dienst- und nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, ist der Geschäftsführer auch kein Arbeitnehmer.
Vereinbarungen mit Familienangehörigen müssen immer einem Fremdvergleich standhalten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitsverhältnisse oder andere Verträge handelt.
Auch wenn sich einzelne Gerichte sträuben, einen Ausländer als Geschäftsführer einer GmbH einzutragen, ist dies prinzipiell auch ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis möglich.
Die Überlassung eines Pkw durch eine GmbH an den Geschäftsführer unterliegt der Umsatzsteuer, da es sich dabei um eine steuerbare Leistung gegen eine Gegenleistung handelt.
Bei einer Überschuldung muss kurzfristig ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Geschäftsfortführung keinen Sinn mehr macht.