Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wenn Eheleute während der Einspruchsfrist eine Änderung der Veranlagungsart beantragen, ist das Finanzamt an seine Feststellungen aus dem alten Bescheid gebunden.
Hält sich ein Kind zu annähernd gleichen Teilen bei seinen beiden getrennt lebenden Eltern auf, dann müssen die Eltern gemeinsam denjenigen festlegen, der das Kindergeld bekommen soll.